Tagebuch |
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Der Antragsteller muss bei Lehrgängen zur
Durchführung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von
Großfeuerwerken die Mitwirkung als Helfer an der festgelegten
Anzahl von Sprengungen bzw. Großfeuerwerken nachweisen (§ 35
Abs. 1 der 1. SprengV.).
Aus dem Nachweis müssen Art und Umfang der
Sprengungen (bzw. Großfeuerwerke, Spreng- und Zündverfahren,
verwendeter Sprengstoff, Sprengobjekt und dergleichen.)
hervorgehen.
Bei Lehrgängen für allgemeine Sprengarbeiten
sollte eine Mitwirkung bei Sprengungen an mehreren
Sprengobjekten unter Anwendung möglichst verschiedenartiger
Spreng- bzw. Zündverfahren nachgewiesen werden.
Der Sprengberechtigte oder der Berechtigte zum
Abbrennen von Großfeuerwerken, bei denen der Antragsteller als
Helfer mitgewirkt hat, muss im Besitz eines
Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Erlaubnis
nach § 7 SprengG sein, die zur Ausführung von Sprengarbeiten
oder zum Abbrennen von Großfeuerwerken berechtigt. Die Nr. und
die ausstellende Behörde der Erlaubnis und des
Befähigungsscheines sind bei den Nachweisen anzugeben.
Ein Leerexemplar Tagebuch (nur für den
Grundlehrgang für allgemeine Sprengarbeiten) wird auf Anfrage
zu einem der vorgenannten Lehrgänge zugesandt. |